Staatsanwaltschaftl. Einstellungsverfügung als Beitrag im Klärungsprozess zu "Catch&Release"
Der in einem Mitgliedsverein des DAV e.V. angehörende Andreas L. war durch die Tierrechtsorganisation PETA Deutschland e.V. angezeigt worden,gegen die §§17,18 Tierschutzgesetz verstoßen zu haben.

Vorgeworfen wurde ihm,eine solche Art des Angelns praktiziert zu haben, bei der gefangene Fische nicht in jedem Falle getötet wurden.Immer dann,wenn die Fische im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für die menschliche Ernährung nicht in Frage kamen,wurde der Haken vorsichtig entfernt und die Fische wurden sofort wieder in das Wasser gesetzt,sofern sie generellüberlebensfähig waren.Eine solche Art des Angelns wurde nicht allein von L. praktiziert,sondern von weiteren Anglern,die über ihre in soweit gemachten Erfahrungen auch im Internet in Wort und Bild berichteten.

Auf Grund der Anzeige wurden zunächst durch die Staatanwaltschaft Berlin (52 Js 2790/06) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet,eine richterliche Anordnung zur Hausdurchsuchung erwirkt und Fotodataien beschlagnahmt.

Der durch L. beauftragte und in Abstimmung mit den DAV e.V. argumentierende Verteidiger,RA Prof.Dr. Göhring, stellte die Erfüllung irgendeiner Tatbestandsvariante der §§ 17,18 TierSchG in Frage.
Diese Regelungen dürfen nicht so ausgelegt werden,dass zunächst mit der Absicht des Verzehrs geangelte Fische dann auch getötet werden müssen,wenn sich erst bei der Entnahme aus dem Wasser zeigt,dass eine Nutzung für Speisezwecke im konkreten Fall unterbleiben muss.Das ist -auch teilweise in Übereinstimmung mit schon vorliegenden Äußerungen in der Literatur- zB so, wenn es sich um

-untermaßige oder sonst einen ständigen oder zeitweiligen Angelverbot unterliegende,
-zum Angelzeitpunkt für die menschl. Nutzung nicht oder nicht mehr geeignete
-oder für die Reproduktion des Tierbestandes erforderliche Fische handelt.
Auch im jeweiligen Gewässer zu beachtende sonstige Hegeaspekte können es rechtfertigen,der Freilassung gegenüber der Tötung den Vorrang zu geben.In der rechtsanwaltlichen Stellungnahme wurde ferner darauf hingewiesen,dass bei dem offenen Erkenntnisstand zur Schmerz-und/oder Leidensfähigkeit von Fischen es dem Grundsatz -im Zweifel für den Beschuldigten- grob widersprechen würde,von einer Tatbestandsmäßigkeit auszugehen.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gem §170 Abs.2 StPO ein!

Das heißt-erkennbar boten die Ermittlungen im Sinne des Abs.1 der Regelung der Staatsanwaltschaft nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage!

Zu gut deutsch wurde das Verfahren eingestellt weil es nicht im interesse der Öffentlichkeit lag wie es immer so schön in den Schreiben steht.
 Ansprechpartner:Rechtsanwalt Prof.DR.sc.jur. Göhring
Email: raegöhring-mollnau@t-online.de

Quelle: www.carpfisher.info





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